Dark Social: E-Zigarette in NRW in Gaststätten erlaubt

Einer Klage in NRW im Rahmen der Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) wurde stattgegeben. Die Stadt Köln unterlag dem Kläger und lehnte ein weiteres Berufungsverfahren durch die Stadt Köln ab.

A man uses an E-cigarette in this illustration picture taken in Paris
E-Zigarette

Ein leidiges Thema in den NRW Gaststätten hat einen Teilerfolg errungen. Die Stadt Köln drohte einem Gasstättenbetreiber Ordnungsmaßnahmen an, da dieser in seiner Gaststätte das Dampfen von E-Zigarette gestattete. Der Gastronom ließ es auf eine gerichtliche Feststellung ankommen und reichte Klage beim Kölner Verwaltungsgericht ein. Schon da unterlag die Stadt Köln und zog zur weiteren Instanz.

Das 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden, dass E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten sind.

Begründung:

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Mit dem heute verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Stadt Köln zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus: Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei „das Rauchen“ in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entstehungsgeschichte des NiSchG NRW lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des NiSchG NRW im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwendungsbereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das NiSchG allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar. Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für „Passivdampfer“ sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesundheitsgefahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefahrenvorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 4 A 775/14 (I. Instanz: VG Köln 7 K 4612/13)

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen/Pressemitteilung

 

Nun dürfte zumindest für Dampfer, pünktlich zur kalten Jahreszeit, wieder ein entspannter Club- und Diskothekenbesuch möglich sein, ohne die Party nach außen zu verlagern.

Meine Erfahrung in NRW war in der letzten Zeit, dass die beste Stimmung immer draußen waren, abseits vom eigentlichen Clubbetrieb und sich die Nichtraucher um die Raucher drängten.

 

 

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